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§42a konform

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Darf ich das Messer §42a konform legal führen oder nicht?

Die Frage, welche Messer man bei sich tragen darf und welche nicht, sorgt für Verunsicherung.
Anbei eine Orientierungshilfe,die keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat.
Viele Begriffe werden hier oft vermischt. 
Diese drei Begriffe sollte man unterscheiden:
Erwerben: Darf ich das Messer überhaupt kaufen (verkaufen)?
Manche Messer darf man erst mit 18J kaufen, wie z.B. Springmesser mit einer Klingenlänge mit max 8cm.
Besitzen: Darf ich das Messer in meinem Besitz haben?
Verbotene Artikel wie z.B. Faustmesser, Butterflymesser, Fallmesser, OTF oder Springmesser mit Klingenlänge über 8cm dürfen Sie nicht in Ihrem Besitz haben. Auch nicht im Schrank im Keller!
Führen: Darf ich das Messer bei mir tragen?
Führen bedeutet zugriffsbereit bei sich tragen. Zugriffsbereit bedeutet innerhalb von 3 sec oder mit drei Handgriffen im Gebrauch. 

Unterscheiden sollte man zunächst Messer mit feststehender Klinge und Taschenmesser.
§ 42a Waffengesetz (WaffG) besagt zu Taschenmessern folgendes:
Das Führen von Messern mit einer einhändig feststellbarer Klinge ist verboten. Diese Taschenmesser werden auch als Einhandmesser bezeichnet. Dies bedeutet im Umkehrschluss, daß Taschenmesser geführt werden dürfen, die mit einer Hand zu öffnen aber nicht feststellbar sind oder feststellbare Klingen haben aber mit zwei Händen geöffnet werden müssen. Die Klinge darf nicht beidseitig geschliffen sein! Die Klingenlänge ist nicht relevant.

Feststehende Messer (einseitig geschliffen) dürfen nicht geführt werden, wenn die Länge ihrer Klinge 12 Zentimeter überschreitet.
Ausnahmen:
Theateraufführungen 
Brauchtumspflege
sozial adäquater Zweck (z.B. Jäger beim jagen, Angler beim angeln, Handwerker bei der Arbeit etc.)

Stand 10/2022
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